Hennef (Sieg) ist eine Stadt im Rhein-Sieg-Kreis in Nordrhein-Westfalen mit rund 100 Ortschaften am Fluss Sieg
Bundesland
Regierungsbezirk
Kreis
Rhein-Sieg-Kreis
Einwohner
47.400 (31. Dez. 2021)[1]
Postleitzahl
53773
Vorwahlen
02242, 02243 (Mittelscheid), 02244 (Altgemeinde Geistingen teilw.), 02248 (Altgemeinde Uckerath ohne Mittelscheid)
Adresse der Stadtverwaltung
Website
Adressen:
1. Stadt Hennef (Sieg)
Rathausplatz 1
53773 Hennef
2. Bürgeramt Hennef
Rathausplatz 1
53773 Hennef
3. Ordnungsamt Hennef
Rathausplatz 1
53773 Hennef
Gemeinde Hennef (Sieg) – Öffnungszeiten
- Montag: 08:00 - 12:00
14:00 - 15:00
- Dienstag: 08:00 - 12:00
- Mittwoch: 08:00 - 12:00
- Donnerstag: 08:00 - 12:00
- Freitag: 08:00 - 12:00
- Samstag: Geschlossen
- Sonntag: Geschlossen
Der Bebauungsplan Nr. 01.8/3 ‘Hennef-Mitte’ wurde zuletzt im Jahr 2008 fortgeschrieben und rechtskräftig gemacht. Die 40. Änderung des Flächennutzungsplans, die den Bereich südlich des Bahnhofs betrifft, wurde am 19.03.2007 genehmigt und am 18.04.2007 veröffentlicht. Es gibt keine neueren offiziellen Nachrichten oder Updates seit dieser Zeit.
FAQ
Was ist eine Veränderungssperre und wann wird sie erlassen?
Eine Veränderungssperre ist ein städtebauliches Sicherungsinstrument:
- Rechtliche Grundlage: § 14 BauGB
- Zweck: Sicherung der Planung während der Aufstellung eines Bebauungsplans
- Wirkung: Verbot bestimmter baulicher Veränderungen im Plangebiet
Erlassen wird sie:
- Nach Aufstellungsbeschluss für einen Bebauungsplan
- Wenn zu befürchten ist, dass Vorhaben die Planung erschweren könnten
- Durch Satzungsbeschluss der Gemeinde
Dauer:
- Zunächst zwei Jahre
- Verlängerbar um ein Jahr
- In besonderen Fällen nochmals um ein Jahr
Die Veränderungssperre schützt die Planungsabsichten der Gemeinde vor entgegenstehenden Entwicklungen.
Wie werden Ausnahmen und Befreiungen von Bebauungsplan-Festsetzungen geregelt?
Ausnahmen und Befreiungen von Bebauungsplan-Festsetzungen sind möglich:
Ausnahmen (§ 31 Abs. 1 BauGB):
- Müssen im Bebauungsplan ausdrücklich vorgesehen sein
- Können unter bestimmten Voraussetzungen zugelassen werden
- Beispiel: Überschreitung der Baugrenze für untergeordnete Bauteile
Befreiungen (§ 31 Abs. 2 BauGB):
- Möglich, auch wenn nicht im Bebauungsplan vorgesehen
- Erfordern besondere Gründe (z.B. städtebauliche Gründe, Härtefälle)
- Dürfen Grundzüge der Planung nicht berühren
- Öffentliche Belange nicht beeinträchtigen
- Nachbarliche Interessen berücksichtigen
Beide Möglichkeiten bieten Flexibilität bei der Anwendung des Bebauungsplans, unterliegen aber strengen Voraussetzungen.